Unsere Satzung
Die Satzung der Greensurance Stiftung, Für Mensch und Umwelt gemeinnützigen Gesellschaft mbH
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§ 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Greensurance Stiftung, Für Mensch und Umwelt gGmbH
Im folgenden Satzungstext wird die Gesellschaft auch kurz als Greensurance® Stiftung gGmbH bezeichnet.
Der Sitz der Gesellschaft ist Weilheim i.OB, Landkreis Weilheim-Schongau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens sind
- Schutz des globalen Klimas,
- Umsetzung nachhaltiger Entwicklung,
- Förderung des Green Lifestyles und Green Managements,
- Prägung einer zukunftsfähigen Versicherungs- und Finanzbranche.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gegenstands der Gesellschaft notwendig oder nützlich erscheinen.
Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen mit ähnlichem Geschäftsgegenstand in beliebiger Rechtsform beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Zwecke entsprechend dem Gegenstand der Gesellschaft verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage übersteigt, an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. und Greenpeace International zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.
§ 3
Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes
Der Unternehmensgegenstand soll verwirklicht werden.
(1) hinsichtlich der in § 2 genannten Bereiche durch folgende Handlungen und Aktivitäten
1.1 Schutz des globalen Klimas
1.1.1 »Klimaschutz« bedeutet für die Greensurance® Stiftung gGmbH:
(a) die Erhaltung und Wiederverbesserung des Ökosystems Erde;
(b) die Sicherung einer lebenswerten Umwelt für nachkommende Generationen;
(c) die Schaffung sozio-kultureller Gerechtigkeit;
(d) die Umsetzung des Leitbildes: »Vermeiden – Reduzieren – Kompensieren « von Emissionen.
1.2 Umsetzung nachhaltiger Entwicklung
1.2.1 durch die Sensibilisierung der Gesellschaft für die Ausbalancierung der »Drei Säulen« bestehend aus Ökologie, Ökonomie und sozio-ethischer Gerechtigkeit;
1.2.2 durch die Bekanntmachung und Förderung des Öko-Quartetts, bestehend aus Öko-Suffizienz, Öko-Effizienz, Öko-Resilienz und Öko-Konsistenz zur Steigerung der eigenen und unser aller Lebensqualität. Die Greensurance® Stiftung gGmbH wirbt mit diesem Quartett für ein Ende des Überverbrauchs, einer höhere Ressourceneffizienz, eine Stärkung von Ökosystemen und für einen Übergang zu naturverträglichen Technologien, die das Ökosystem nutzen ohne es zu zerstören. Das Ergebnis des Öko-Quartetts ist ein zukunftsfähiges Miteinander von Mensch und Umwelt.
1.3 Förderung des Green Lifestyles und Green Managements
1.3.1 »Green Lifestyle« bedeutet für die Greensurance® Stiftung gGmbH:
(a) ein bewusster und nachhaltiger Lebensstil gegenüber Mensch und Umwelt;
1.3.2 »Green Management« bedeutet für die Greensurance® Stiftung gGmbH:
(a) verantwortungsvolles, gemeinwohlorientiertes & zukunftsfähiges Wirtschaften;
1.3.3 durch die Vernetzung, Veröffentlichung und Verbreitung von Handlungen klimafreundlicher Personen und Unternehmen.
1.4 Prägung einer zukunftsfähigen Versicherungs- und Finanzbranche
1.4.1 »zukunftsfähig« ist für die Greensurance® Stiftung gGmbH die Branche, wenn:
(a) Klimaschutz bilanzierte Wertigkeit erhält;
(b) sozio-ethische, ökologische, ökonomische Ausgewogenheit (Nachhaltigkeit) die Entscheidungsgrundlage für Handlungen ist;
(c) sozio-kulturelle Verantwortung nicht nur im handelnden Wirtschaftsraum, sondern über Grenzen hinweg, übernommen wird;
(d) die Unternehmensausrichtung am Gemeinwohl orientiert ist;
(e) Freiwillige Non-Profit Berichte die Verbesserungsprozesse nachhaltiger Entwicklung und unternehmerischer Gesellschaftsverantwortung (CSR) dokumentieren.
(2) Der Gegenstand der Gesellschaft wird besonders verwirklicht durch:
1.5 Klimaschutzprojekte, welche geeignet sind Treibhausgas-Emissionen zu verhindern, zu reduzieren oder langfristig zu speichern. Dieser Gegenstand wird insbesondere durch die Umsetzung von Moorrenaturierungsprojekten verwirklicht (d.h. Reduktion von Emissionen & Herstellung der Senkenfunktion). Zusätzlich zum Klimaschutz werden durch die Renaturierung von Mooren Co-Benefits wie Hochwasserschutz, Landschaftserhaltung, Artenvielfalt (Biodiversität) u.a. gefördert. Diese Ökosystemdienstleistungen stehen der Allgemeinheit zur freien Verfügung (Allmendegut). Die Umsetzung der Moorrenaturierungsprojekte erfolgt regional und lokal in Deutschland. Durch die Reduzierung der Emissionen in Deutschland trägt die Greensurance® Stiftung gGmbH zur weltweiten geopolitischen Gerechtigkeit bei. Priorität haben bei der Projektumsetzung Transparenz, die Beachtung von Langfristigkeit, die Emissionsreduktion und die Allmendebereitstellung.
1.6 Umwelt- und Klimabildung, d.h. Bewusstseinsschaffung für klimafreundliche Handlungen und deren sozio-kulturelle Auswirkungen. Mit der Bereitstellung des greensFAIR®-Emissionsrechners für Flüge, Autofahrten, Heizen und Strom informiert und klärt die Greensurance® Stiftung gGmbH auf. Der Rechner ist frei verfügbar, ermittelt individuelle Emissionen und zeigt Handlungsalternativen auf (z.B. Emissionsvergleich von Benzin und Strom). Des Weiteren veranschaulicht die Greensurance® Stiftung gGmbH durch mediale Informationen Vorteile eines klimafreundlichen Lebensstils & Managements. Informationen zur Vermeidung (z.B ersetzen von Kurzstreckenflügen durch Bahnfahrten) und Reduzierung (z.B. Wechsel zu Ökostromanbieter) von Emissionen im Privat- und Geschäftsleben, im Sinne des Leitbildes, werden auf der Stiftungswebseite präsentiert.
1.7 Klimaaufklärung, d.h. Sammlung und Aufbereitung aktueller Forschungserkenntnisse, Förderung und Vergabe von Forschungsaufträgen sowie verbraucherfreundliche Darstellung und Verbreitung der Erkenntnisse. Zusätzlich wird die Klimaaufklärung durch die Vergabe von wissenschaftlichen Arbeiten zu umwelt- und klimawissenschaftlichen Fragestellungen in Form von Projekt-, Bachelor-, Master- und Promotionsarbeiten an Hochschulen (bspw. zur Naturnahen Landwirtschaft, Moorrenaturierung, Emissionshandel) gefördert.
1.8 Kontakt mit der Finanz- und Versicherungsbranche, die Greensurance® Stiftung gGmbH sucht die Vernetzung mit der Versicherungs- und Finanzbranche. Das Ziel ist der Wertewandel innerhalb dieser Branche, für mehr Verantwortung gegenüber Mensch und Umwelt. Der Wertewandel wird durch die Bereitstellung von Informationen zum anthropogenen Treibhauseffekt und dessen Auswirkungen im Hinblick auf die Zukunft der Finanz- und Versicherungsbranche unterstützt. Die Greensurance® Stiftung gGmbH zeigt aktuarisch auf, warum die »Förderung des Klimaschutz von heute, Schadensprävention für morgen« ist. Das Wissen um globale Schadenminderung durch präventiven Klimaschutz mit Forderung und Förderung des Klimaschutzes durch eine global vernetzte Versicherungs- und Finanzbranche »Setzt Zeichen« in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik! Die Greensurance® Stiftung gGmbH zeigt auf, welche bilanzielle Wertigkeit eine nachhaltig orientierte Versichertengemeinschaft sowie die Förderung des Klimaschutzes hat. Weiterhin prüft und entwickelt die Greensurance Stiftung® gGmbH Indikatoren
(messbare Kennzahlen) für das Extra-/Non Financial Reporting der Branche.
(3) Im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sollen insbesondere zusätzlich folgende wirtschaftliche Maßnahmen zur Erreichung des Gegenstandes der Gesellschaft durchgeführt werden:
1.9 Kohlenstoffdioxidkompensation, d.h. Klimaschutz durch den Ausgleich von unvermeidbaren Treibhausgasemissionen. Emittierte Emissionen natürlicher oder juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts an einem Ort, werden durch Einsparung an anderer Stelle durch eigene Klimaschutzprojekte, klimafreundlich gestellt. Die Klimafreundlichstellung erfolgt insbesondere auch durch die Stilllegung von Zertifikaten des verpflichtenden oder freiwilligen Emissionshandels. Der Kunde erhält zur Bestätigung der Klimafreundlichstellung seiner Emissionen eine Kompensations-Urkunde.
1.10 Ökobilanzierung (LCA) und Carbon-Footprint, Angebot der systematischen Analyse von Produkten oder Unternehmen auf ihre Umwelteinwirkung v.a. im Bezug auf Treibhausgas-Emissionen. Ziel ist einerseits die Vermeidung und Reduzierung der Emissionen sowie die Klimafreundlichstellung durch entsprechende Klimaschutzprojekte.
1.11 Bildungsträger für natürliche Personen und Mitarbeiter juristischer Personen. Für die Versicherungs- und Finanzbranche im Speziellen bietet die Greensurance® Stiftung gGmbH für Berater die Zertifizierung und Re-Zertifizierung zum Greensurance® ESGberater, Fachberater für nachhaltiges Versicherungswesen© und/oder Greensurance®-Nachhaltigkeits-Finanz-Berater an.
§ 4
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,00
-Euro fünfundzwanzigtausend-.
Herr Marcus Reichenberg, geboren am 06.04.1975, 82362 Weilheim i.OB, übernimmt den einzigen Geschäftsanteil in Höhe des Stammkapitals.
Die auf den Geschäftsanteil zu leistende Einlage wird durch Barzahlung erbracht. Sie ist entsprechend dem Nennbetrag des Geschäftsanteils in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.
§ 5
Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann weiter jedem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Diese Regelungen gelten auch für jeden Liquidator. Die Geschäftsordnung erlässt die Gesellschafterversammlung.
§ 6
Nachhaltigkeitsrat
(1) Die Gesellschafterversammlung kann zur Beratung, Überwachung und Ausgleichsfunktion einen Nachhaltigkeitsrat einberufen; für diesen gelten nachfolgende Bestimmungen.
1. Der Nachhaltigkeitsrat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbH-Gesetz.
2. Der Nachhaltigkeitsrat besteht aus mindestens drei, höchstens elf Personen. Dem Nachhaltigkeitsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Greensurance® Stiftung gGmbH haben.
3. Die Zusammenarbeit zwischen dem Nachhaltigkeitsrat und den weiteren Organender Greensurance®StiftunggGmbH ist kontinuierlich zu gestalten. Mindestens zweimal jährlich ist vom Nachhaltigkeitsrat eine Sitzung der Organe einzuberufen.
4. Aufgaben des Nachhaltigkeitsrates werden näher in der Geschäftsordnung durch eine Nachhaltigkeitsratsatzung der Greensurance® Stiftung gGmbH geregelt;
5. Der Nachhaltigkeitsrat hat insbesondere die Aufgabe:
5.1 Mitgestaltung und Überwachung der Nachhaltigkeitsleitlinie von Greensurance®, Für Mensch und Umwelt UG (haftungsbeschränkt). Sollte die Nachhaltigkeitsstrategie von Greensurance®, Für Mensch und Umwelt UG (haftungsbeschränkt) nicht den Grundsätzen der Greensurance® Stiftung gGmbH entsprechen, ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen ergriffen werden, die strategische Ausrichtung zu heilen.
5.2 Der Nachhaltigkeitsrat ist berechtigt jährlich eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe gegenüber Greensurance®, Für Mensch und Umwelt UG (haftungsbeschränkt) auszusprechen, sollten die Maßnahmen zur nachhaltigen Ausrichtung nicht umgesetzt werden. Als angemessen gelten bis zu 30% der Stiftungseinnahmen aus der Greensurance®-Versicherungscourtage des abgelaufenen Wirtschaftsjahres. Die maximale Konventionalstrafe darf nur bei Vorsatz und grober Missachtung der ausgesprochenen Empfehlungen verhängt werden. Greensurance ® , Für Mensch und Umwelt UG (haftungsbeschränkt) ist die Konventionalstrafe mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Eine Frist von 90 Tagen zur Heilung der Konventionalstrafe ist einzuräumen. Die Konventionalstrafe ist von Greensurance ® , Für Mensch und Umwelt an die Greensurance ® Stiftung gGmbH zu entrichten. Eine Nichtumsetzung der Maßnahmen zur nachhaltigen Ausrichtung, die die Verhängung einer Konventionalstrafe rechtfertigt, liegt vor, wenn
- die Abführung von mindestens drei Prozent der Einnahmen von Greensurance®, Für Mensch und Umwelt UG (haftungsbeschränkt) an die Greensurance® Stiftung gGmbH nicht erfolgt,
- Versicherungsschutz geboten wird für in Ausschluss stehende Risiken der Nachhaltigkeitslinie,
- der Emissionsrechner, einschließlich Kompensationsdienstleistung nicht Gegenstand der Ökopunktvergabe ist.
6. Die Ratszeit beträgt drei Jahre. Scheidet ein Rat aus, so wählen der Nachhaltigkeitsrat und die Gesellschafterversammlung einen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt endet mit der Wahlversammlung, jedoch bleiben die Nachhaltigkeitsräte solange im Amt, bis Nachfolger bestellt worden sind. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
7. Ein Rat kann nur aus wichtigem Grund persönlich oder schriftlich abberufen werden. Dem Rat ist zuvor Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen des Nachhaltigkeitsrates und der Gesellschafterversammlung.
8. Die Räte haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Sobald ein Rat die Absicherung von Vermögensschäden verlangt, hat die Greensurance® Stiftung gGmbH, eine D&O-Versicherung vorzuhalten.
9. Der Nachhaltigkeitsrat kann als Fachbeirat sachkundige, der Greensurance® Stiftung gGmbH dienliche Personen, Institutionen und Organisationen berufen.
(2) Die Tätigkeit des Nachhaltigkeitsrates erfolgt ehrenamtlich. Fahrtkosten und notwendige Übernachtungskosten werden entsprechend der Geschäftsordnung erstattet. Die Gesellschafterversammlung kann für Tätigkeiten des Nachhaltigkeitsrats eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für jeden Sitzungstag wird darüber hinaus eine Pauschale gezahlt, welche in der Geschäftsordnung geregelt ist.
(3) Solange der Nachhaltigkeitsrat nicht gebildet ist, nehmen seine Befugnisse die Geschäftsführer der Gesellschaft wahr.
§ 7
Fachbeirat
1. Die Organe der Greensurance® Stiftung gGmbH können jedes für sich allein zur Unterstützung ihrer Arbeit Fachbeiräte einberufen.
2. Aufgaben der Fachbeiräte werden in der Geschäftsordnung durch entsprechende Fachbeiratssatzungen definiert.
3. Die Tätigkeit der Fachbeiräte erfolgt ehrenamtlich. Fahrkosten und notwendige Übernachtungskosten werden entsprechend der Geschäftsordnung erstattet. Eine Aufwandsentschädigung wird entsprechend der Geschäftsordnung gezahlt.
§ 8
Verfügung über Geschäftsanteile
Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen
Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile hiervon sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Die Teilung oder Vereinigung von Geschäftsanteilen erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der der notariellen Beurkundung und der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf. Dieser ist berechtigt, an der Beschlussfassung mitzuwirken.
§ 9
Erbfolge
Die Geschäftsanteile sind frei vererblich. Geht der Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Wege der Erbfolge oder des Vermächtnisses auf mehrere Rechtsnachfolger über, so haben diese zur Ausübung der ihnen zustehenden Gesellschafterrechte – insbesondere des Stimmrechts – aus ihrer Mitte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Solange dieser nicht bestimmt ist, oder der betroffene Geschäftsanteil nicht rechtswirksam aufgeteilt ist, ruhen die Gesellschafterrechte der Betroffenen mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts.
§ 10
Einziehung
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. Soweit hierbei das Rückzahlungsverbot von Stammeinlagen betroffen wird, müssen die übrigen Gesellschafter die erforderlichen Mittel im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufbringen. In folgenden Fällen können die übrigen Gesellschafter auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters die Einziehung beschließen:
(a) Wenn ein Gesellschafter in der Weise gegen diese Satzung oder seine Treuepflichten verstößt, dass bei einer Personengesellschaft sein Ausschluss nach § 140 HGB verlangt werden könnte.
(b) Wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(c) Wenn in den Geschäftsanteil irgendwelche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben werden, es sei denn, es gelingt dem betroffenen Gesellschafter binnen einem Monat, diese Maßnahmen wieder aufzuheben.
(d) Wenn ein Gesellschafter gemäß § 11 der Satzung kündigt.
In allen vorstehenden Fällen kann auch beschlossen werden, dass der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine oder mehrere Personen zu übertragen hat. Der betroffene Gesellschafter hat in allen Fällen kein Stimmrecht. Die Einziehung ist unabhängig von der Zahlung einer etwa geschuldeten Abfindung mit dem im Einziehungsbeschluss festgelegten Zeitpunkt, frühestens mit Zugang des Einziehungsbeschlusses bei dem betroffenen Gesellschafter wirksam.
§ 11
Kündigung
Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber allen übrigen Gesellschaftern erfolgen. Nach rechtswirksamer Kündigung können die Gesellschafter einen Beschluss gemäß § 10 der Satzung fassen. Wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein solcher Beschluss dem kündigenden Gesellschafter nicht mitgeteilt, so entfallen mit Beginn des neuen Geschäftsjahres für den kündigenden Gesellschafter alle in dieser Satzung festgelegten Verfügungsbeschränkungen.
§ 12
Abfindung
In allen Fällen, in denen ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil durch Beschluss der übrigen Gesellschafter verliert, hat er nur Anspruch auf Rückzahlung der von ihm eingezahlten Stammeinlagen, soweit das Gesellschaftsvermögen nicht unter das Stammkapital gesunken ist.
Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Geschäftstätigkeit sind Ansprüche auf weitergehende Abfindungen vollständig ausgeschlossen. Die Rückzahlung der Einlagen hat in drei gleichen Jahresraten jeweils am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erfolgen. Die erste Zahlung erfolgt am Ende des auf den Ausscheidungsstichtag folgenden Jahres. Vorzeitige Zahlungen können jederzeit erbracht, aber nicht verlangt werden. Nicht ausbezahlte Beträge sind mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 247 BGB, jährlich zu verzinsen.
§ 13
Sonstiges
Soweit diese Satzung keine Bestimmung enthält, gilt das Gesetz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll davon der übrige Inhalt unberührt bleiben. Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
§ 14
Gründungskosten
Die Gründungskosten (Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Notargebühren, die Kosten anwaltlicher und/oder steuerlicher Beratung, etwaige Steuern sowie Gutachtenkosten) in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro trägt die Gesellschaft. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
Ein wichtiger Punkt wie wirklich Jeder von uns Moore schützen kann, ist durch die Wahl der Blumenerde, welche wir in unseren Blumenkästen, -töpfen und Gärten verwenden. Diese besteht mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit aus Torf. Fast jede Erde im Baumarkt besteht aus Torf, dem Boden der Moore. Blumenerde kann bis zu 99% aus Torf bestehen! In Deutschland wie auch einigen baltischen Ländern werden für unsere Blumenerde wertvolle Ökosysteme industriell zerstört (abgefräst, auch »Frästorf«). Daher nutzen Sie beim nächsten Blumenpflanzen unbedingt »torffreie« Blumenerde. Es gibt bereits viele gute Alternativen. Diese bestehen bspw. aus Grünschnittkompost, Kokosfaser, Holzfasern oder Rindenmulch. Torffrei gärtnern bedeutet:
Moore galten lange Zeit als schaurige und vor allem gefährliche Orte. So beschreibt Annette von Droste-Hülshoff in ihrem Gedicht »Der Knabe im Moor« mit den Zeilen »Oh schaurig ist‘s übers Moor zu gehen, wenn es wimmelt vom Heiderauch. Sich wie Phantome die Dünste drehen und die Ranke häkelt am Strauche.« Durch wissenschaftliche Erkenntnisse der letzten Jahrzehnte unter anderem von Prof. Joosten (Universität Greifswald) und Prof. Pfadenhauer in Südbayern, wissen wir um die Bedeutung der Moore für Wasser- und Kohlenstoffkreislauf. Das Wissen zu Mooren weiterzugeben ist daher wichtig: Damit auch viele weitere Menschen erkennen, dass Moore Klimaschützer sind und ein wichtiger Lebensraum. Dies können Sie in Gesprächen oder durch eine gemeinsame Moorwanderung erreichen. Auch der
Eine Moorwanderung ist eine spannende Sache, um Moore vor Ort zu erleben. Es gibt viele Gemeinden die Moore renaturiert haben und einen Erlebnis-Pfad eingerichtet haben. Eine geführte Moorwanderung kann Ihnen noch weitere Einblicke in die magische Welt der Moore bieten. So erfahren Sie welche Tiere und Pflanzen in dem besuchten Moor leben. Jedes Moor ist einzigartig und hat seine eigenen Eigenheiten und Geschichten. Vielleicht wurde hier einstmals Torf zu Heizzwecken abgebaut? Eventuell gab es eine Torfbahn? Oder es wurde sogar eine Moorleiche gefunden? Oft gibt es viele Geschichten zu erzählen…
Moore sind in Deutschland stark gefährdet. Die Flächen wurden für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Ausbau der Infrastruktur und Heizzwecke trockengelegt. Dafür wurden die Moore mit Gräben versehen. Auch nach der Nutzungsaufgabe in vielen Hochmooren, bleiben die Gräben bestehen und entwässern die Moore Deutschlands. Durch den Klimawandel wird dieser »Teufelskreis« aus Austrocknung noch verstärkt. Nur intakte, nasse Moore tragen zum Klimaschutz bei. Aus diesem Grund renaturiert die Greensurance Stiftung Moore vor Ort. Diese Arbeit können Sie mit Ihrer Spende als MoorPatin und MoorPate unterstützen.
Dieser Punkt wird nicht Jedem möglich sein, aber dennoch ist es interessant zu wissen. Es gibt eine nachhaltige Bewirtschaftung von Mooren. Sie heißt Paludikultur ( von lat. palus »Sumpf, Morast«) und wurde an der Universität Greifswald mit dem Ziel entwickelt, Schutz und Nutzung von Mooren in Einklang zu bringen. Zu den nicht nachhaltigen Nutzungen von Mooren gehören dagegen die Nutzung zu Heizzwecken, als Kultursubstrat sowie für die intensive Land- und Forstwirtschaft. Diese Nutzungsformen zerstören ein Ökosystem, das pro Jahr nur um einen Millimeter wächst! Die Paludikultur zerstört die Moore nicht, sondern baut in Mooren dort natürlich vorkommende Pflanzen wie Schwarz-Erle, Rohrkolben, Schilf und Torfmoose an. Auch können Wasserbüffel als »Landschaftspfleger« eingesetzt werden. Die Flächen mit Paludikultur sind wirtschaftlich nutzbar und dienen zeitgleich als Ersatzhabitate, Pufferzonen oder Trittsteine. Gewonnen Materialien können zum Beispiel als Brennstoff, in Biogasanlagen, als Bau- und Dämmstoff, als Futter oder Medizin verwendet werden. Fördern Sie zum Beispiel die Forschung in diesem Bereich. Die Wissenschaft steht hier noch erst am Anfang.
Moore sind vereinfacht gesagt ein Übergang zwischen Land und Wasser. Sie bilden sich nur an Orten, wo dauerhaft Wasser vorhanden ist. Durch den hohen Wasserstand in Mooren entsteht ein Sauerstoffmangel im Boden. Dieser führt zu einem unvollständigen Abbau der Pflanzenreste (oft Torfmoose, sog. Sphagnum). Dadurch bildet sich über lange Zeiten der sogenannte Torf, der Moorboden. Dieser besteht aus nicht oder unvollständig zersetzter organischer Substanz (also aus Kohlenstoff). Dieser Prozess verläuft sehr langsam. Ein intaktes Moor wächst nur um ca. 1 mm pro Jahr. Es dauert also rund 100 Jahre, um eine Torfschicht von nur 10 cm aufzubauen. Beziehungsweise 1.000 Jahre für einen Meter. Damit es für Bodenkundler ein Moor ist, muss die Torfschicht mindestens 30 cm hoch sein. Wie alt ist dann das Moor mindestens (als kleine Rechenaufgabe)?
Als ein Übergang zwischen Wasser zu Land, können Moore generell durch zwei Arten entstehen. Entweder kann ein Moor entstehen, dadurch dass ein See sich nach und nach mit Pflanzenresten füllt. Ein Moor kann aber auch entstehen, wenn ein Boden immer feuchter wird. Dies kann zum Beispiel durch einen Anstieg des Grundwassers erfolgen. Diese zwei Arten nennt man Verlandung (eines Gewässers) und Versumpfung (eines Bodens).
Es gibt viele verschiedene Begrifflichkeiten im Sprachgebrauch für den Begriff »Moor«. Ein Sumpf beschreibt wissenschaftlicher gesehen ein eigenständiges Feuchtgebiet, welches immer mal wieder trocken liegt. Der Begriff Moos (bspw. Donaumoos) bezeichnet ein Niedermoor und Filz (bspw. Kendelmühlfilz) sowie Ried (bspw. Wurzacher Ried) in Südbayern ein Hochmoor. In Norddeutschland ist das Wort Bruch für einen Moorwald verbreitet. Zuletzt bleibt noch die Frage: Was ist ein Moorauge? Das ist der nasse zentrale Teil eines Moores; auch Kolk genannt.
Heute sind nur noch 5% der Moore als natürlich zu bezeichnen. Anders gesagt: 95% der deutschen Moore sind in einem ökologisch schlechten Zustand. Für welche Nutzungen wurden Moore mit Gräben versehen? Eine der ersten Nutzungsformen von Torf war die Verbrennung in kleinen Öfen als Brennstoff (Heizwert vergleichbar mit Braunkohle). Später wurden die Moore sogar industriell abgetorft und zu Heizzwecken verwendet. Auch heute noch Nutzen Länder wie Finnland und Irland Torf zur Energieerzeugung. Doch ist Torf ein problematischer und minderwertiger Brennstoff. Der Hauptgrund für die Zerstörung der deutschen Moore war und ist jedoch die intensive und großflächige Nutzung als Weide- (49%) und Ackerfläche (22%). Weitere Nutzungsformen von Moorböden sind die Holzwirtschaft, Verwendung der Flächen für Urbanisierung (bspw. Straßenbau) sowie für medizinische und kosmetische Zwecke (bspw. Moorbad, -packungen). Heutzutage wird Torf in Deutschland vor allem als Kultursubstrat bei Berufs- und Hobbygärtnern verwendet. Der Einsatz von Torf als Blumenerde muss jedoch gestoppt werden, da es wertvolle Ökosysteme zerstört. Achten Sie beim Kauf von Blumenerde darauf, ob Torf enthalten ist. Es gibt gute Alternativen. Mehr zum Thema »Torffreie Blumenerde« finden Sie in diesem Beitrag »